Terms of service
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der GES High Voltage GmbH
Es gelten ausschließlich die nachstehend abgedruckten AGB. Diese erhält der Kunde mit dem Angebot und im Falle einer Bestellung mit der Auftragsbestätigung. Widerspricht der Kunde nicht schriftlich den AGB, gelten diese als akzeptiert.
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese GL. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Der Begriff „Schadensersatzansprüche" in diesen GL umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des Lieferers.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zustellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a. Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b. Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
c. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Art. VIII Nr. 2 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
XIV. Vertrauliche Informationen
1. „Vertrauliche Informationen" im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Informationen, gleich ob verkörpert, elektronisch übermittelt oder mündlich mitgeteilt, die ein Partner oder ein mit dem Partner verbundenes Unternehmen dem anderen Partner oder einem verbundenem Unternehmen des anderen Partners im Rahmen des Vertragszwecks zugänglich macht oder die dem anderen Partner auf andere Weise zur Kenntnis gelangen und die
(a) von dem offenlegenden Partner schriftlich oder mündlich ausdrücklich oder indirekt als vertraulich oder geheim gekennzeichnet oder bezeichnet oder
(b) als vertraulich, vorausgesetzt werden oder ihrer Natur nach vertraulich sind oder
(c) bei mündlich mitgeteilten Informationen vom offenlegenden Partner in einem entsprechend gekennzeichneten Protokoll zusammengefasst werden, das innerhalb von dreißig (30) Tagen dem anderen Partner zugeht; der andere Partner hat Einwände gegen das Protokoll innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang schriftlich geltend zu machen.
Vertrauliche Informationen sind auch alle Informationen, die die Partner bereits vor dieser Geheimhaltungsvereinbarung in Zusammenhang mit dem Vertragszweck bei Aufträgen oder Besprechung ausgetauscht haben.
2. Ein „verbundenes Unternehmen" meint ein Unternehmen gemäß §§15 ff. AktG, d.h. ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, das
(a) über den Mehrheitsbesitz an einem Partner verfügt oder die Kontrolle über einen Partner ausübt oder
(b) unter der Kontrolle oder im Mehrheitsbesitz eines Partners steht oder
(c) zusammen mit einem Partner unter der gemeinsamen Kontrolle bzw. im Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens steht.
„Kontrolle" meint dabei die mittelbare oder unmittelbare Verfügensgewalt, einen beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung und Richtlinien eines Unternehmens auszuüben, sei es durch den Besitz an stimmberechtigten Wertpapieren, per Vertrag oder anderweitig.
3. Die Partner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen sowie die vorliegende Vereinbarung vertraulich zu behandeln. Die Partner wenden dabei die gleiche Sorgfalt an wie für eigene vertrauliche Informationen, mindestens jedoch angemessene Sorgfalt. Ebenso sind Veröffentlichungen eines Partners aus dem oder über den Geschäftsbereich des anderen Partners, insbesondere Interna über dessen Geschäfte, Geschäftspläne, Konzepte und andere Geschäftsangelegenheiten, Produkte, Konstruktionen, Herstellungsweisen und dergleichen, ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des anderen Partners unzulässig.
4. Über Veröffentlichungen betreffend den Verwendungszweck und hieraus resultierende Ergebnisse werden sich die Partner hinsichtlich Zeitpunkt und Inhalt vorher abstimmen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, damit einem Partner durch Veröffentlichung des anderen Partners kein Rechtsverlust im Hinblick auf etwaige Schutzrechtsanmeldungen entsteht.
5. Der empfangende Partner darf vertrauliche Informationen nur vervielfältigen, soweit dies im Rahmen des Vertragszwecks zwingend notwendig ist. Eine weitere Vervielfältigung von vertraulichen Informationen darf vom empfangenden Partner nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des offenlegenden Partners vorgenommen werden.
XV. Weitergabe an Mitarbeiter
1. Jeder Partner verpflichtet sich, vom jeweils anderen Partner erhaltenen vertraulichen Informationen nur denjenigen seiner Mitarbeiter oder Mitarbeitern seiner verbundenen Unternehmen in dem zur Zielerreichung notwendigen Umfang zur Kenntnis zu geben, die im Rahmen des Vertragszwecks die Vertraulichen Informationen kennen müssen.
2. Die Partner verpflichten sich, diesen Mitarbeitern Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen, die mindestens den Geheimhaltungspflichten dieser Vereinbarung entsprechen, soweit solche Geheimhaltungspflichten noch nicht kraft Arbeitsvertrags bestehen. Sofern in den erhaltenen Informationen personenbezogene Daten enthalten sind, werden die Partner die Mitarbeiter auch auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG, d.h. dazu verpflichten, solche personenbezogenen Daten nicht unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.
XVI. Weitergabe an Dritte
1. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 3.3 verpflichten sich die Partner, die vom jeweils anderen Partner offengelegten vertraulichen Informationen weder direkt noch indirekt an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Die Partner werden alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um einen Zugriff Dritter auf vertrauliche Informationen zu verhindern. Dies schließt auch Vorkehrungen und Maßnahmen zur Datensicherung gegen Fremdzugriff ein.
2. Keine Dritten im Sinne dieser Vereinbarung sind die verbundenen Unternehmen der Partner, sofern sie nicht im Wettbewerb zum offenlegenden Partner stehen, sowie Mitarbeiter der Partner und ihrer Verbundenen Unternehmen.
3. Sofern die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch den empfangenden Partner an Dritte im Rahmen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist, stimmt der offenlegende Partner bereits jetzt dieser Weitergabe in dem zur Zielerreichung notwendigen Umfang zu. Jeder Dritte ist in einem solchen Fall zu einer dieser Vereinbarung entsprechenden Geheimhaltung der empfangenen vertraulichen Informationen zu verpflichten.
Einer Weitergabe von Vertraulichen Informationen durch den Geschäftspartner an Dritte, stimmt GES nicht zu.
XVII. Ausschluss der Vertraulichkeit
1. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung von vertraulichen Informationen nach dieser Vereinbarung besteht nicht, wenn und soweit der empfangende Partner nachweisen kann, dass die betreffenden vertraulichen Informationen in rechtmäßiger Weise
(a) ohne Verschulden des empfangenden Partners zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt und frei zugänglich waren oder danach geworden sind oder
(b) dem empfangenden Partner durch einen Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung offengelegt wurden oder
(c) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits im Besitz des empfangenden Partners oder ihm bekannt waren oder
(d) von dem empfangenden Partner unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt wurden oder
(e) von dem überlassenden Partner zur Bekanntmachung vorher ausdrücklich schriftlich freigegeben wurden oder
(f) nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung offengelegt werden müssen, und der empfangende Partner dem offenlegenden Partner dieses Erfordernis unverzüglich schriftlich bekannt gibt und der Umfang der Offenlegung soweit wie möglich eingeschränkt wird.
2. Derjenige Partner, der sich auf eine der vorgenannten Ausnahmen beruft, hat das Vorliegen deren Voraussetzungen nachzuweisen.
XVIII. Schutz geistigen Eigentums
1. Jeder Partner behält an seinen dem anderen Partner offengelegten Vertraulichen Informationen alle Rechte, einschließlich Urheberrechte und Rechte zur Anmeldung von Schutzrechten. Der empfangende Partner ist nicht dazu berechtigt, mit den Vertraulichen Informationen Patente oder andere Schutzrechte anzumelden; etwaige angemeldete oder erteilte Patente oder andere Schutzrechte, die auf den Vertraulichen Informationen basieren, muss er auf Verlangen des überlassenden Partners kostenlos auf diesen übertragen. Die Überlassung und Verwertung von Vertraulichen Informationen begründet für den empfangenden Partner keine Vorbenutzungsrechte.
2. Durch diese Vereinbarung und die gegenseitige Mitteilung von Vertraulichen Informationen sowie die Übergabe von Daten, Zeichnungen, Mustern etc., gleichgültig ob hierfür Schutzrechte bestehen oder nicht, werden weder Rechte an Patentanmeldungen, Patenten, Geschmacksmustern, Gebrauchsmustern oder Marken, Eigentums-, Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs-, Namens- oder sonstige Rechte noch Optionen hierfür eingeräumt.
XIX. Haftung
1. Der überlassende Partner übernimmt keine Mängel- oder Schadensersatzhaftung hinsichtlich der Richtigkeit, Fehlerfreiheit, Freiheit von Schutzrechten Dritter, Vollständigkeit oder Verwendbarkeit der offengelegten vertraulichen Informationen, soweit er nicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift zwingend haftet.
2. Jeder Partner haftet für die Weitergabe oder Nutzung der vertraulichen Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung. Sofern ein Partner vertrauliche Informationen an seine verbundenen Unternehmen gemäß Ziffer 3.2 weitergegeben oder ihnen zugänglich gemacht hat, haftet er für deren Handlungen und Unterlassungen wie eigene. Dies gilt auch, wenn ein verbundenes Unternehmen kein verbundenes mehr ist.
3. Die Partner sind sich einig, dass die Offenlegung vertraulicher Informationen durch den empfangenden Partner unter Verstoß gegen diese Vereinbarung beim überlassenden Partner zu einem Schaden führen kann, den der empfangende Partner erstatten wird, sofern der überlassende Partner den Schaden ausreichend nachweist.
XX. Dauer der Geheimhaltung
1. Diese Vereinbarung tritt mit Start der Geschäftsbeziehung in Kraft.
2. Sie endet – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt – mit der Beendigung oder Kündigung der Geschäftsbeziehung oder der Zusammenarbeit zwischen den Partnern bzw. dem Abbruch der Verhandlungen mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung der Partner zur Geheimhaltung weitere fünf (5) Jahre nach dem Ende dieser Vereinbarung andauert, soweit in einer späteren Vereinbarung zwischen den Partnern keine anderweitige Regelung getroffen wird.
3. Diese zeitliche Begrenzung gilt nicht, soweit geistige Schutzrechte oder personenbezogene Daten betroffen sind.
XXI. Rückgabe oder Vernichtung vertraulicher Informationen
1. Nach der Beendigung dieser Vereinbarung werden die Partner innerhalb angemessener Frist alle vom jeweils anderen Partner erhaltenen vertraulichen Informationen zurückgeben oder nicht wieder herstellbar vernichten und dies dem anderen auf Verlangen bestätigen, sofern nicht vertraglich etwas anderes geregelt wird. Gleiches gilt für eventuell angefertigte Vervielfältigungen.
2. Ausgenommen sind
(a) Vervielfältigungen, die der empfangende Partner zu Nachweiszwecken verwahrt,
(b) Vertrauliche Informationen und Vervielfältigungen davon, soweit und solange diese aus gesetzlichen oder anderen hoheitlichen Gründen oder nach internen Compliance-Richtlinien des empfangenden Partners aufbewahrt werden müssen, sowie
(c) Routinemäßig angefertigte Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs.
3. Sofern solche Vertraulichen Informationen und Kopien nicht gemäß Ziffer 8.1 zurückgegeben oder vernichtet werden, gilt für sie eine unbefristete Geheimhaltungspflicht entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
XXII. Sonstiges
1. Diese Vereinbarung oder einzelne Rechte oder Pflichten aus dieser Vereinbarung sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des jeweils anderen Partners nicht übertragbar.
2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
3. Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmungen durch eine wirksame und durchsetzbare Regelung mit wirtschaftlich möglichst gleichwertigem Inhalt ersetzen. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in dieser Vereinbarung.
4. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.
5. Die Partner werden sich bemühen, sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung im Verhandlungsweg beizulegen. Gelingt es den Partner nicht, derartige Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen, werden diese endgültig nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren Schiedsrichtern entschieden; liegt ein Streitfall vor, für den GES Versicherungsschutz hat, hat die Entscheidung durch drei Schiedsrichter zu erfolgen. Der Sitz des Schiedsgerichts ist Stuttgart. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch.
6. Die englischsprachige Version dieser Vereinbarung stellt lediglich eine Übersetzung der deutschsprachigen Version dar. Im Fall von Widersprüchen zwischen den beiden Sprachversionen hat die deutsche Version Vorrang.